6.1.121 22). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. E-Mail von E._____ der A._____ vom 25. März 2011 wonach die Schlussrechnung im Mai bezahlt werden müsse, UA act. 6.1.121 24). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd.