2011 an CH._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 40'000.00 verkauft und übergeben (vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von CH._____ an die GD._____ AG vom 29. April 2011 zum Preis von Fr. 40'000.00, UA act. 6.1.131 77-81). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an CH._____ gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Der Beschuldigte hat wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D.