Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Dafür wurde das Fahrzeug auf die Abzahlungsliste für den Monat April 2011 gesetzt (vgl. Abzahlungsplan für den Monat April 2011, UA act. 6.1.130 24). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen UA act. 6.1.130 53). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd.