_ gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs als die entgeltliche Weitergabe ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Damit hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen.