Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit erhaltenen annullierten Fahrzeugausweisen vom 29. März 2011, UA act. 6.1.135 45 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Dennoch verkaufte und übergab der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum ab Rückgabe bis zur Bestandsüberprüfung am 24. Mai 2011 zum Preis von annäherungsweise Fr. 4'000.00 (vgl. Bestandsüberprüfung, UA act. 6.1.135 51; vgl. Einvernahme von HO.