vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Dafür wurde das Fahrzeug der D._____ in Rechnung gestellt und auf die Abzahlungsliste für den Monat April 2011 und später für den Monat Mai 2011 gesetzt (vgl. provisorische Schlussrechnung vom 11. Februar 2011 über Fr. 10'892.75, UA act. 6.1.135 35; vgl. Abzahlungsplan für den Monat April 2011, UA act. 6.1.135 37). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Abzahlungsplan für den Monat Mai 2011, UA act. 6.1.135 46; vgl. E-Mail von E._____ vom 6. Mai 2011 mit der Aufforderung zur Zahlung der Kreditraten, UA act. 6.1.135 48). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____