Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 24. März 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 75'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 24. März 2011 mit Lieferdatum gleichentags, UA act. 6.1.133 39; vgl. Rechnung für den Weiterverkauf an die DO._____ AG vom 24. März 2011, UA act. 6.1.133 45), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte.