6.1.133 18 f.). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.133 33). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit erhaltenen annullierten Fahrzeugausweisen vom 28. März 2011, UA act. 6.1.133 24 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 24. März 2011 dennoch an die CP.