Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit erhaltenen annullierten Fahrzeugausweisen vom 17. März 2011, UA act. 6.1.134 117 ff.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 6.1.134 110 ff.). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug um den 14. März 2011 dennoch an CH._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 40'000.00 verkaufte und übergab (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 14. März 2011 mit der Information «Auto geht an CH.