Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4.2. Anklageziffer 3.6.3 Die D._____ verkaufte den BMW 335i Cabrio mit Fahrgestell-Nr. *9584 für ein Leasing mit der HL._____ AG an die A._____ (Kaufvertrag - 86 -