6.1.129 27 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132- 138). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 5. März 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 28'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 19. Mai 2011 mit Lieferdatum vom 5. März 2011, UA act. 6.1.129 43), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen.