die Fahrzeugrückgabe gemeldet habe und der Rückfrage, weshalb er darüber nicht früher informiert worden sei, UA act. 6.1.129 24), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand auch keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.129 41). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen vom 31. März 2011, UA act. 6.1.129 27 f.;