1013 ff.). Das Obergericht hat im Rückweisungsverfahren gestützt auf die verbindliche Weisung des Bundesgerichts, wonach die Fahrzeuge im Eigentum der A._____ standen (Fremdheit der Sache), solange der für den Eigentumserwerb durch die D._____ im Rahmen der «brevi manu traditio» erforderliche Besitzübergang durch Bezahlung des Rückkaufspreises ausblieb (vgl. E. 8.1), zu prüfen, ob neben der Fremdheit der Sache auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Sachveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt sind zu sprechen.