an die D._____, UA act. 6.1.59 41 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.59 43). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum von der Fahrzeugrückgabe bis zum 4. April 2011 an CH._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 230'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Einvernahme von CH._____ als Auskunftsperson vom 29. September 2011, UA act. 6.1.59 54; vgl. E-Mail von FG.