Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. diverse Leasingratenzahlungen der D._____ an die A._____ nach Rückgabe des Fahrzeugs an die D._____, UA act. 6.1.106 196-200; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 7. April 2011 mit dem Hinweis «Bentley geht weg», UA act. 6.1.106 207 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können.