informiert. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Änderung des - 82 - Tatgeschehens (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2); vergleichbar mit dem Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3.5.26, der erstinstanzlich zu einem Freispruch führte (vgl. erstinstanzliches Urteil vom 23. Januar 2019 E. 8.2.22.2.1). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Anklageziffer 3.5.25 freizusprechen.