gleichem Datum erfolgte Rückfrage von GO._____ der A._____ beim Beschuldigten, ob die Schlussrechnung verschickt werden könne [UA act. 6.1.103 38]), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.103 56). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 14. März 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von ca. Fr. 32'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Verbuchung des Fahrzeugverkaufs an die CP.