Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkaufs (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 15. Mai 2011 mit der Mitteilung, dass der Range Rover «weggehe», UA act. 6.1.56 42), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.56 39). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd.