6.1.102 73; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 27. März 2011 mit Instruktionen, wie sich der Leasingnehmer gegenüber der A._____ äussern solle, UA act. 6.1.102 81). Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 15. Februar 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 58'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 15. Februar 2011 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.1.102 54), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A.__