Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden, sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Vielmehr spiegelte der Beschuldigte vor, der Leasingnehmer würde dieses wieder abholen, nachdem die A._____ den Beschuldigten am 4. März 2011 mit der Rückmeldung des Leasingnehmers, das Auto zurückgegeben zu haben, konfrontiert hatte (vgl. E-Mail von EB._____ vom 4. März 2011, UA act. 6.1.102 70; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 18. März 2011 mit dem Hinweis, der Leasingnehmer werde das Auto zu 99 % morgen wieder abholen, UA act. 6.1.102 73;