als Zeuge vom 1. November 2011, UA act. 6.1.55 106), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB i.V.m.