6.1.55 117 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E- Mail des Beschuldigten vom 4. April 2011 mit der Information, dass BB._____ das Fahrzeug wieder abholen und den Rückstand der Leasingraten bezahlen werde, UA act. 6.1.55 116; vgl. Zahlungen der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.55 138-143), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können.