im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. - 78 -