6.1.49 53). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand – zumindest vor dem Weiterverkauf des Fahrzeugs (vgl. unten) – nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.49 134). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Dennoch verkaufte und übergab der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum von der Fahrzeugrückgabe bis zum 11. Februar 2011 vermutlich an CH._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 55'000.00 (vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von GM._____ – Schwiegersohn von CH._____ – an die GN._____ AG am 11. Februar 2011 zu einem Preis von Fr. 55'000.00, UA act. 6.1.49 33).