Ausserverkehrsetzung per 15. Februar 2011 und erneute Inverkehrsetzung per 23. Mai 2011, UA act. 6.1.53 80 f.), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen.