Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum von der Fahrzeugrückgabe bis zum 21. April 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von annäherungsweise Fr. 220'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Weiterverkauf des Fahrzeugs von CP._____ SA an die GG._____ AG am 21. April 2011 zu einem Preis von Fr. 220'000.00, UA act, 6.1.53 25 und 134; vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 25. November 2011 mit der Konfrontation des Fahrzeugverkaufs an die CP._____ SA ohne gegenteilige Vorbringen des Beschuldigten, UA act.