Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. Mahnung vom 14. März 2011, UA act. 6.1.53 36; vgl. Zahlung der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.53 71 f.; vgl. E-Mail von EB._____ der A._____ vom 23. Mai 2011 mit laufenden Leasingverträgen, UA act. 6.1.53 90 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt.