A._____ überhaupt Kenntnis von der Fahrzeugrücknahme erlangte – an CH._____ zum Preis von ca. Fr. 170'000.00 (vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von CH._____ an die GD._____ AG am 13. Januar 2011 zu einem Preis von Fr. 170'000.00, UA act. 6.1.101 79- 89). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an CH._____ gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Damit hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A.___