6.1.101 118), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.101 136). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der Beschuldigte verkaufte und übergab das Fahrzeug im Zeitraum von der Fahrzeugrückgabe bis zum 13. Januar 2011 – und damit noch bevor die - 75 -