6.1.101 110). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail vom Leasingnehmer vom 14. April 2011 mit der Beschwerde, dass der Leasingvertrag stets als laufender Vertrag geführt werde, UA act. 6.1.101 116; vgl. E-Mail des Beschuldigten an die A._____ gleichentags mit Information zur Schliessung des Vertrags, UA act. 6.1.101 118), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können.