und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum zwischen dem 16. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2011 – noch bevor die A._____ überhaupt Kenntnis von der Fahrzeugrücknahme erlangte – an CH._____ für annäherungsweise Fr. 100'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Einvernahme von CH._____ als Auskunftsperson vom 29. September 2011 mit der Bestätigung das Fahrzeug vom Beschuldigten erworben zu haben, UA act. 6.1.52 79 f.; vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von CH._____ an die - 74 -