E-Mail des Beschuldigten vom 14. Dezember 2010 mit neuem Leasingantrag für den Leasingnehmer ohne Hinweis auf die Rückgabe, UA act. 6.1.52 85 ff.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Die A._____ erlangte ca. am 9. März 2011 Kenntnis von der Fahrzeugrückgabe (vgl. E- Mail des Beschuldigten vom 9. März 2011 mit Bestätigung, dass die Schlussabrechnung versandt werden könne, UA act. 6.1.52 92). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.52 53). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D.___