_ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. Zahlungen der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.52 93 f.; vgl. E-Mail von CD._____ der D._____ vom 9. Februar 2011 mit dem Hinweis, dass GC._____ eine Betreibungsandrohung der A._____ erhalten habe, UA act. 6.1.52 91; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 14. Dezember 2010 mit neuem Leasingantrag für den Leasingnehmer ohne Hinweis auf die Rückgabe, UA act.