vom 26. Januar 2011, UA act. 6.1.100 89; vgl. E-Mail von GB._____ an die D._____ vom 19. Januar 2011 mit der Mitteilung der Rechnungsadresse, UA act. 6.1.100 118; vgl. Ausserverkehrsetzung per 18. Januar 2011 und erneute Inverkehrsetzung per 21. Februar 2011, UA act. 6.1.100 14 f.), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen.