Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 22. Februar 2011 mit neuem Leasingantrag für FN._____ und dem Hinweis, dass der Mercedes bleibe, UA act. 6.1.100 26), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.100 117). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Januar 2011 dennoch an FO._____ und FP._____ bzw. den zwischengeschalteten GA.