nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 9. März 2011 mit der Aufforderung, die Schlussabrechnung zu erstellen, UA act. 6.1.51 83), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. UA act. 6.1.51 68). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D.___