Bestätigung, dass das Leasing weiterlaufe, UA act. 6.1.99 27 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.99 48). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der Beschuldigte verkaufte und übergab das Fahrzeug dennoch im Zeitraum zwischen dem 23. und 27. Dezember 2010 vermutlich an die CP._____ SA zum Preis von annäherungsweise Fr. 115'000.00 (vgl. Weiterverkauf des Fahrzeugs von der CP._____ SA an die FD.