GmbH in Liq. gelöscht) zum Preis von Fr. 87'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 12. Januar 2011 mit Lieferdatum 23. Dezember 2010, UA act. 6.1.50 56; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 3. März 2011, UA act. 6.1.50 23), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.