6.1.98 90 f.; vgl. Zahlungen der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.98 96-99), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.98 113). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitpunkt Ende 2010 oder Anfang 2011 an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 120'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten und EK._____ vom 24. Januar 2013, UA act. 6.1.98 61-63; vgl. Auszug Warenlager der CP.