Halterwechsel vom 15. März 2011, UA act. 6.1.97 24). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an die CP._____ SA gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Somit hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D.__