mit Eingangsprotokoll vom 9. Dezember 2010, UA act. 6.1.97 34). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden, sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Vielmehr spiegelte der Beschuldigte vor, das Fahrzeug befände sich in seinem Besitz und der Leasingnehmer würde dieses wieder abholen, als die A._____ den Beschuldigten im März 2011 auf den Standort des Fahrzeugs ansprach, zumal sich das Fahrzeug nicht mehr beim Leasingnehmer befunden habe (vgl. E-Mail von EB.