___ AG zum Preis von Fr. 120'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 6. Dezember 2010 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.1.96 76), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ – zumindest vorübergehend, da das Fahrzeug von der DO._____ AG am 23. März 2011 wieder zurückgekauft, aber den von der A._____ geforderte Rückkaufpreis gemäss Abzahlungsplan nicht bezahlt wurde – im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte.