Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden, sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Die A._____ hat im Januar 2011 von einer Fahrzeugrückgabe erfahren und daraufhin eine provisorische Abrechnung erstellt (provisorische Abrechnung vom 1. Januar 2011, UA act. 6.1.48). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand nicht statt, dafür wurden die Leasingraten weiterhin beglichen (UA act. 6.1.48 128 f., UA act. 6.1.48.130, UA act. 6.1.48 132 f.). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 8. Dezember 2010 – noch bevor die A._