6.1.95 34-42), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.95 46). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug anschliessend dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 25'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 2. Juni 2010 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.1.95 47; vgl. Buchhaltungsunterlagen der - 66 -