Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 6. Oktober 2010 mit der wahrheitswidrigen Rückmeldung an A._____, dass ausstehende Leasingraten bar an ihn bezahlt worden seien, UA act. 6.1.95 33; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 20. Januar 2011, wonach der Leasingnehmer weitere Leasingraten an die D._____ in bar bezahlen würde; vgl. diverse Leasingratenzahlungen der D._____ an die A._____ nach Rückgabe des Fahrzeugs an die D._____, UA act. 6.1.95 34-42), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können.