vom 28. Juli 2010 mit Information, dass die D._____ die Fälle mit offenen Raten bereinigen werde, UA act. 6.1.94 106 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am Anfang Januar 2010 an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 160'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 4. Januar 2010 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.1.94 34; vgl. Einvernahme vom EK._____ als Auskunftsperson vom 25. August 2011, wonach das Fahrzeug am 8. Januar 2010 von der D._____ an die