wahrheitswidrigen Vermerk «alter audi bleibt», UA act. 6.1.93 19). Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem EF._____, handelnd für die D._____, das Fahrzeug am 13. Dezember 2010 dennoch an EG._____ zum Preis von Fr. 42'400.00 verkaufte und übergab (vgl. Kaufvertrag vom 13. Dezember 2010, UA act. 6.1.93 32-34; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 16. Dezember 2010, UA act. 6.1.93 17 f.), hat der Beschuldigte – mindestens als Mittäter (vgl. unten) – wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A.___