_ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E-Mail der A._____ vom 3. Mai 2011 mit den offenen Leasingraten, wobei insbesondere der Audi S6 aufgelistet wird, UA act. 6.1.93 45 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Vielmehr äusserte er sich gegenüber der A._____ insofern wahrheitswidrig, als das Leasing sinngemäss weiterlaufen würde (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 8. Dezember 2010 mit einem zusätzlichen Leasingantrag für den Leasingnehmer und dem beigefügten