Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 9. Dezember 2010 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 98'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 9. Dezember 2010 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.2.12 283; vgl. Halterwechsel, UA act. 6.2.12 291 f.), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde - 63 -