DO._____ AG zum Preis von Fr. 128'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Buchhhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.47 66; UA act. 6.1.47 45; vgl. Rechnung vom 27. November 2010 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.1.47 67), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der